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   BAG, 05.12.1969 - 5 AZR 215/68   

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https://dejure.org/1969,734
BAG, 05.12.1969 - 5 AZR 215/68 (https://dejure.org/1969,734)
BAG, Entscheidung vom 05.12.1969 - 5 AZR 215/68 (https://dejure.org/1969,734)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 1969 - 5 AZR 215/68 (https://dejure.org/1969,734)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrpflicht - Betriebszugehörigkeit - EWG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 232
  • NJW 1970, 1014
  • MDR 1970, 363
  • DB 1970, 307
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 429/98

    Dienstzeit - Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen

    Das Arbeitsplatzschutzgesetz findet als Nebengesetz zum Wehrpflichtgesetz und zum Soldatengesetz nur auf Arbeitnehmer Anwendung, deren Einberufung durch auf der deutschen Wehrgesetzgebung beruhende staatliche Maßnahmen veranlaßt worden ist und - im Hinblick auf den in Art. 48 EWG-Vertrag und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz - für in der Bundesrepublik beschäftigte Arbeitnehmer aus Ländern der Europäischen Union, die in ihrem Heimatland zum Wehrdienst einberufen werden (BAG 5. Dezember 1969 - 5 AZR 215/68 - BAGE 22, 232; EuGH 15. Oktober 1969 - RS 15/69 - Slg. 1969, 363; ErfK/Ascheid § 1 ArbPlSchG Rn. 1 mwN).
  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

    aa) Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält Schutzbestimmungen nur zugunsten der Arbeitnehmer, deren Einberufung durch Maßnahmen veranlaßt worden ist, die auf der deutschen Wehr gesetzgebung beruhen (BAG 22, 232 = AP Nr. 3 zu Art. 177 EWG-Vertrag).
  • BAG, 30.07.1986 - 8 AZR 475/84

    Türkischer Arbeitnehmer - Türke - Ausländer - Wehrdienst - Vergütung -

    a) Es trifft zu, daߧ 4 Abs. 1 ArbPlSchG auf den Kläger nicht anwendbar ist, weil das Arbeitsplatzschutzgesetz Schutzbestimmungen nur zugunsten von Arbeitnehmern enthält, deren Einberufung durch Maßnahmen veranlaßt worden ist, die auf der deutschen Wehrgesetzgebung beruhen (vgl. BAGE 22, 232 = AP Nr. 3 zu Art. 177 EWG-Vertrag; BAGE 41, 229 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB).
  • BGH, 30.11.1993 - 4 StR 656/93

    Verwirklichung - Tatbestandsalternative - Schwerer Raub - Strafzumessung -

    Der 2. Strafsenat ist in seinerEntscheidung vom 24. November 1970 (2 StR 538/70, bei Dallinger MDR 1970, 363) von Tateinheit zwischen Nr. 1 und Nr. 3 des - dem § 250 StGB verwandten - § 244 StGB ausgegangen.
  • LAG Hessen, 02.06.2005 - 11 Sa 570/04

    Anrechnung eines ausländischen Grundwehrdienstes

    Der Kläger hat einen Anspruch darauf, gemäß Art. 39 des EG-Vertrages bezüglich seines in den A geleisteten Grundwehrdienstes und seines Wehrdienstes so gestellt zu werden, wie ein deutscher Staatsangehöriger bei der Erfüllung des Grundwehrdienstes und des Wehrdienstes (vgl. BAG, U. v. 05.12.1969 - 5 AZR 215/68).
  • BAG, 18.05.2000 - 6 AZR 761/98

    Dienstzeit - Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen

    Das Arbeitsplatzschutzgesetz findet als Nebengesetz zum Wehrpflichtgesetz und zum Soldatengesetz nur auf Arbeitnehmer Anwendung, deren Einberufung durch auf der Wehrgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruhende staatliche Maßnahmen veranlaßt worden ist und - im Hinblick auf den in Art. 48 EWG-Vertrag und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964 und Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 verankerten gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - auf in der Bundesrepublik beschäftigte Arbeitnehmer aus Ländern der Europäischen Union, die in ihrem Heimatland zum Wehrdienst einberufen werden (BAG 5. Dezember 1969 - 5 AZR 215/68 - BAGE 22, 232; EuGH 15. Oktober 1969 - RS 15/69 - Slg. 1969, 363; ErfK/Ascheid § 1 ArbPlSchG Rn. 1 mwN).
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